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19/05/2009

Abschreibung bei Photovoltaikanlagen

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Ermittlung der Abschreibung      

Bei der Abschreibung für Abnutzungen können die Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten ab Fertigstellung der Anlage auf einen Zeitraum von 20 Jahren abgeschrieben werden. Hierbei hat man die Wahl, eine gleichmäßige lineare oder eine degressive Abschreibung mit fallenden Jahresbeträgen in Anspruch zu nehmen. Mit einer linearen Abschreibung können jährlich 5 % der Anschaffungskosten gewinnmindernd abgesetzt werden. Bei der degressiven Abschreibung (als
„bewegliches Wirtschaftsgut“ bzw. als „Schweinbestandteil“ des Gebäudes) kann im ersten Jahr maximal das doppelte des linearen Aschreibungsbetrages – d.h.. in diesem Fall 10 % abgesetzt werden; der jeweils verbliebene Restwert wird in den Folgejahren mit 10 % abgeschrieben. Ein Wechsel zur linearen Abschreibung bietet sich im drittletzten Jahr an.

Der verbliebene Restwert wird dann auf die verbliebenen Nutzungsjahre verteilt linear abgeschrieben. Bei einer unterjährigen Fertigstellung wird die Abschreibung im Inbetriebnahmejahr nur monatsanteilig ab Fertigstellung berechnet. 

Neben dieser Abschreibung für Abnutzung besteht für kleine und mittlere Betriebe noch die Möglichkeit einer einmaligen Sonderabschreibung („Ansparabschreibung“) gem. § 7g Abs. 3 bis 7 EStG in Höhe von insgesamt 20 % der Anschaffungskosten. Diese kann auf 5 Jahre verteilt oder in einem dieser Jahre nach der Inbetriebnahme komplett geltend gemacht werden. Voraussetzung hierzu ist, im Jahr vor dem Kauf einer gewinnmindernden Rücklage von bis zu 40 % des voraussichtlichen Kaufpreises zu bilden, und diese in der Einkommenssteuererklärung des Jahres vor der Anschaffung als Betriebsausgaben geltend zu machen. Diese künftige Investitionsabsicht ist gegenüber dem Finanzamt glaubwürdig zu belegen, z. B. durch Vorlage einer entsprechenden Bestellung. Im Anschaffungsjahr – spätestens 2 Jahre nach der Rücklagenbildung – ist dieser für die Anschaffung des Wirtschaftsgutes aufzulösen und der Ertrag als Betriebseinnahme zu erfassen. Seit 2004 gilt für Kleinunternehmer eine vereinfachte Regelung nach §7g Abs. 2 ESTG: Sie müssen keine Ansparrücklage mehr bilden und können dennoch eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % der Anschaffungskosten vornehmen.

Quelle:
Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
„Netzgekoppelte Photovoltaikanlagen“
überarbeitet: November 2005


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