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19/05/2009

Gewerbeanmeldung für den Betrieb von Photovoltaikanlagen

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Gewerbeanzeige durch § 14 Gewerbeordnung
Stromerzeugung durch Photovoltaikanlagen

Die Fragestellung, ob für die Stromerzeugung durch Photovoltaikanlagen eine Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO erforderlich ist, orientiert sich an dem Grundkonsens, dass eine Gewinnerzielungsabsicht auf die Vermehrung des eigenen Vermögens deutlich über den Ausgleich eigener Unkosten gerichtet sein sollte. Stellte sich der erstrebte Gewinn aber als geringfügig dar, liegt nach dem Gesamtbild der Betätigung ein sog. Bagatellfall vor, der den althergebrachten Vorstellungen über die Ausübung eines Gewerbes nicht entspricht – und folglich nach den Zielsetzungen der Gewerbeordnung als nicht regelungsbedürftig erscheint.

Daraus abgeleitet handelt es sich beim Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Privathausdächern und kleineren Gewerbebetrieben in den dabei üblichen Größenordnungen - lt. Bundesfinanzministerium bis 5 kW – nicht um eine gewerbliche Tätigkeit, da hierbei nach einer verhältnismäßig langen Phase der Refinanzierung nur ein unerheblicher Kostenüberschuss erwirtschaftet wird. Ein entsprechender Antrag für eine Gewerbeanmeldung ist demnach von den zuständigen kommunalen Ordnungsämtern zurückzuweisen. Diese gewerberechtliche Beurteilung präjudiziert jedoch nicht die Entscheidung der Finanzämter hinsichtlich steuerlicher Fragen – z. B. in Bezug auf den Vorsteuerabzug. Die Einstufung des Photovoltaikanlagenbetriebes als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes bedingt somit nicht automatisch eine entsprechende Einstufung auch im Sinne der Gewerbeordnung. 

Bei größeren Anlagen ist eine Einzelfallentscheidung des Ordnungsamtes erforderlich anhand einer vorgelegten langfristigen Ertragsprognose. Hierzu wurde die Auffassung formuliert, „dass während der Amortisationsphase, in der keine Gewinne erzielt werden, eine Gewerbeanmeldung nicht in Betracht kommt – sondern erst, wenn der erstrebte Gewinn die eigenen Kosten deutlich überschreitet“. Wird in solch einem Fall die Gewerbeanmeldung unterlassen, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor – üblicherweise setzt das Ordnungsamt dann eine Frist, diese Anmeldung nachzuholen. Obwohl grundsätzlich eine Gewerbesteuerpflicht vorliegt, wird bei Anlagen bis 50 kW keine Steuer abzuführen sein.

Quelle:
Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
„Netzgekoppelte Photovoltaikanlagen“
überarbeitet: November 2005

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