| 19/05/2009 Gewerbeanmeldung für den Betrieb von Photovoltaikanlagen |
Gewerbeanzeige durch § 14 Gewerbeordnung
Stromerzeugung durch Photovoltaikanlagen
Die Fragestellung, ob für die Stromerzeugung durch Photovoltaikanlagen eine Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO erforderlich ist, orientiert sich an dem Grundkonsens, dass eine Gewinnerzielungsabsicht auf die Vermehrung des eigenen Vermögens deutlich über den Ausgleich eigener Unkosten gerichtet sein sollte. Stellte sich der erstrebte Gewinn aber als geringfügig dar, liegt nach dem Gesamtbild der Betätigung ein sog. Bagatellfall vor, der den althergebrachten Vorstellungen über die Ausübung eines Gewerbes nicht entspricht – und folglich nach den Zielsetzungen der Gewerbeordnung als nicht regelungsbedürftig erscheint.
Bei größeren Anlagen ist eine Einzelfallentscheidung des Ordnungsamtes erforderlich anhand einer vorgelegten langfristigen Ertragsprognose. Hierzu wurde die Auffassung formuliert, „dass während der Amortisationsphase, in der keine Gewinne erzielt werden, eine Gewerbeanmeldung nicht in Betracht kommt – sondern erst, wenn der erstrebte Gewinn die eigenen Kosten deutlich überschreitet“. Wird in solch einem Fall die Gewerbeanmeldung unterlassen, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor – üblicherweise setzt das Ordnungsamt dann eine Frist, diese Anmeldung nachzuholen. Obwohl grundsätzlich eine Gewerbesteuerpflicht vorliegt, wird bei Anlagen bis 50 kW keine Steuer abzuführen sein.
Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
„Netzgekoppelte Photovoltaikanlagen“
überarbeitet: November 2005


